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Allgemeine Geschäftsbedingungen 

1. Beauftragung eines Frachtführers 
Der Möbelspediteur kann einen weiteren Frachtführer zur Durchführung des Umzugs heranziehen.

2. Zusätzliche Leistungen 
Der Möbelspediteur führt unter Wahrung des Interesses des Absenders seine Verpflichtungen mit der verkehrsüblichen Sorgfalt eines ordentlichen Möbelspediteurs gegen Bezahlung des vereinbarten Entgeltes aus. Zusätzlich zu bezahlen sind besondere, bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbare Leistungen und Aufwendungen. Gleiches gilt, wenn der Leistungsumfang durch den Absender nach Vertragsabschluss erweitert wird. 

3. Trinkgelder 
Trinkgelder sind mit der Rechnung des Möbelspediteurs nicht verrechenbar. 

4. Erstattung der Umzugskosten 
Soweit der Absender gegenüber einer Dienststelle oder einem Arbeitgeber einen Anspruch auf Umzugskostenvergütung hat, weist er diese Stelle an, die vereinbarte und fällige Umzugskostenvergütung abzüglich geleisteter Anzahlungen oder Teilzahlungen auf entsprechende Anforderung direkt an den Möbelspediteur auszuzahlen. 

5. Sicherung besonders transportempfindlicher Güter 
Der Absender ist verpflichtet, bewegliche oder elektronische Teile an hochempfindlichen Geräten wie z. B. Waschmaschinen, Plattenspielern, Fernseh-, Radio- und HIFI-Geräten, EDV-Anlagen fachgerecht für den Transport sichern zu lassen. Zur Überprüfung der fachgerechten Transportsicherung ist der Möbelspediteur nicht verpflichtet. 

6. Handwerkervermittlung 
Bei Leistungen zusätzlich vermittelter Handwerker haftet der Möbelspediteur nur für die sorgfältige Auswahl. 

7. Elektro- und Installationsarbeiten 
Die Mitarbeiter des Möbelspediteurs sind, sofern nichts anderes vereinbart ist, nicht zur Vornahme von Elektro-, Gas-, Dübel und sonstigen Installationsarbeiten (auch an EDV) berechtigt. 

8. Aufrechnung 
Gegen Ansprüche des Möbelspediteurs ist eine Aufrechnung nur mit fälligen Gegenansprüchen zulässig, die unbestritten oder rechtskräftig sind. 

9. Abtretung 
Der Möbelspediteur ist auf Verlangen des Ersatzberechtigten verpflichtet, die ihm aus dem von ihm abzuschließenden 
Versicherungsvertrag zustehende Rechte an den Ersatzberechtigten abzutreten. 

10. Missverständnisse 
Die Gefahr des Missverständnisses anderer als schriftlicher Auftragsbestätigungen, Weisungen und Mitteilungen des 
Absenders und solche an andere zu ihrer Annahme nicht bevollmächtigte Leute des Möbelspediteurs, hat der letztere nicht zu verantworten. 

11. Nachprüfung durch den Absender 
Bei Abholung des Umzugsgutes ist der Absender verpflichtet, nach zu prüfen, dass kein Gegenstand oder keine Einrichtung irrtümlich mitgenommen oder stehengelassen wird. 

12. Fälligkeit des vereinbarten Entgelts 
Der Rechnungsbetrag ist bei Inlandstransporten vor Beendigung der Entladung, bei Auslandstransporten vor Beginn der Verladung fällig und in bar oder Form gleichwertiger Zahlungsmittel zu bezahlen Barauslagen in ausländischer Währung sind nach dem abgerechneten Wechselkurs zu entrichten. Kommt der Absender seiner Zahlungsverpflichtung nicht nach, ist der Möbelspediteur berechtigt das Umzugsgut anzuhalten oder nach Beginn auf Kosten des Absenders einzulagern § 419 findet entsprechende Anwendung. 


13. Lagervertrag 
Im Falle der Lagerung gelten die Allgemeinen Lagerbedingungen des Deutschen Möbeltransports (ALB). Diese werden auf Verlangen des Absenders zur Verfügung gestellt. 

14. Gerichtsstand 
Für Rechtsstreitigkeiten mit Vollkaufleuten auf Grund dieses Vertrages und über Ansprüche aus anderen Rechtsgründen, die mit dem Transportauftrag zusammenhängen, ist das Gericht in dessen Bezirk sich die vom Absender beauftragte Niederlassung des Möbelspediteurs befindet, ausschließlich zuständig. Für Rechtsstreitigkeiten mit anderen als Vollkaufleuten gilt die ausschließliche Zuständigkeit nur für den Fall, dass der Absender nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder persönlicher Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

15. Rechtswahl 
Es gilt deutsches Recht.